I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§
Der Bauherr Dr. H.-J. Sch. hatte im Jahre 1985 den Architekten K. mit sämtlichen Leistungsphasen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI für den Umbau und die Errichtung eines Anbaus an seinem Haus beauftragt. Die Klägerin war Berufshaftpflichtversicherer des Architekten K. Die Arbeiten wurden durchgeführt und der Bauherr hat das Haus am 1. November 1986 bezogen.
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