OLG Celle - Urteil vom 14.10.2004
5 U 34/04
Normen:
BGB § 426 § 633 Abs. 1 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 325/03

Architektenhaftung: Kein Gesamtschuldausgleich mit Handwerker bei gravierendem Verstoß gegen die Regeln der Baukunst

OLG Celle, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 5 U 34/04

DRsp Nr. 2007/8198

Architektenhaftung: Kein Gesamtschuldausgleich mit Handwerker bei gravierendem Verstoß gegen die Regeln der Baukunst

Hat ein Architekt offensichtlich gegen die Regeln der Baukunst verstoßen (hier: Anordnung der Verlegung der Fliesen, obwohl der Estrich dafür noch nicht trocken genug sein konnte), überwiegt dies das Verschulden des Fliesenlegers mit dem Ergebnis, dass dessen Haftung ausscheidet und deshalb ein Anspruch des Architekten gegen den Handwerker auf Gesamtschuldnerausgleich nicht besteht.

Normenkette:

BGB § 426 § 633 Abs. 1 ; VOB/B § 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) ihres Versicherungsnehmers, des Architekten Dipl.-Ing. H. H. K., von dem Beklagten Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB.

Der Bauherr Dr. H.-J. Sch. hatte im Jahre 1985 den Architekten K. mit sämtlichen Leistungsphasen gemäß § 15 Abs. 2 HOAI für den Umbau und die Errichtung eines Anbaus an seinem Haus beauftragt. Die Klägerin war Berufshaftpflichtversicherer des Architekten K. Die Arbeiten wurden durchgeführt und der Bauherr hat das Haus am 1. November 1986 bezogen.