BGH - Urteil vom 24.06.1999
VII ZR 229/98
Normen:
HOAI §§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2053
MDR 1999, 1437
NJW 2000, 207
NZBau 2000, 142
WM 1999, 2260
ZfBR 2000, 30
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Architektenhonorar für eine Kostenschätzung

BGH, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen VII ZR 229/98

DRsp Nr. 1999/8080

Architektenhonorar für eine Kostenschätzung

»a) Orientiert sich das Gliederungsschema einer Kostenschätzung an der DIN 276 April 1981, kann die Prüffähigkeit einer Honorarschlußrechnung des Architekten nicht deshalb verneint werden, weil nicht das Formularmuster der DIN 276 verwendet wurde. b) Ob die in der Kostenschätzung angesetzten Preise richtig sind, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit.«

Normenkette:

HOAI §§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Honorar für erbrachte Architektenleistung aus einer Schlußrechnung vom 17. April 1997.

Im Streit ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte passivlegitimiert ist oder sich die Forderung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Geschäftsführer der Beklagten und weiteren Personen, richtet sowie ob die Schlußrechnung, mit der Leistungen bis zur Phase 3 des § 15 HOAI verlangt werden, prüffähig ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Passivlegitimation offen gelassen und die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen mit der Begründung, bei der Kostenschätzung sei zwar der Aufbau nach DIN 276 beachtet, die Ermittlung (Schätzung) der anrechenbaren Kosten sei dagegen "aber in jedem Fall nicht hinreichend transparent."