Die Kläger verlangen von der Beklagten Honorar für erbrachte Architektenleistung aus einer Schlußrechnung vom 17. April 1997.
Im Streit ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte passivlegitimiert ist oder sich die Forderung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Geschäftsführer der Beklagten und weiteren Personen, richtet sowie ob die Schlußrechnung, mit der Leistungen bis zur Phase 3 des § 15 HOAI verlangt werden, prüffähig ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Passivlegitimation offen gelassen und die Klage mangels prüffähiger Rechnung abgewiesen mit der Begründung, bei der Kostenschätzung sei zwar der Aufbau nach DIN 276 beachtet, die Ermittlung (Schätzung) der anrechenbaren Kosten sei dagegen "aber in jedem Fall nicht hinreichend transparent."
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