OLG München - Urteil vom 03.11.1994
6 U 2182/94
Normen:
UrhG §§ 15 16 97 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 434
DRsp I(138)744Nr. II.4. (Ls)
NJW-RR 1995, 474
OLGReport-München 1995, 14
ZUM 1995, 882
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 7917/93

Architektenhonorar: Zusatzvergütung wegen Schaffung eines urheberechtsgeschützten Werkes

OLG München, Urteil vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 6 U 2182/94

DRsp Nr. 1995/6143

Architektenhonorar: Zusatzvergütung wegen Schaffung eines urheberechtsgeschützten Werkes

»1. Die HOAI sieht Höchstsätze vor, die grundsätzlich einer zusätzlichen Vergütung des Architekten bei Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Entwurfs entgegenstehen.2. Bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages mit Vergütungsanspruch des Architekten für die Leistungsphase 1-4 von § 15 HOAI, jedoch nicht eines weitergehenden Anspruchs für die nicht mehr ausgeführten weiteren Leistungsphasen, steht dem Architekten kein Anspruch nach § 97 UrhG zu, selbst wenn sein geschützter Entwurf vom Bauherrn mit fremder Architektenhilfe realisiert wird.«

Normenkette:

UrhG §§ 15 16 97 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte neben Architektenhonorar zusätzlich Schadensersatz wegen einer eventuellen Urheberrechtsverletzung schuldet oder ob sich solche Ansprüche gegenseitig ausschließen.

Der Kläger hat von der Beklagten Architektenhonorar, Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung und Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gefordert.