OLG Celle - Urteil vom 16.03.2001
14 U 276/99
Normen:
BGB § 632 Abs. 1 § 284 § 288 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 37/98

Architektenvertrag - Abgrenzung zur Aquisition

OLG Celle, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 14 U 276/99

DRsp Nr. 2001/9265

Architektenvertrag - Abgrenzung zur Aquisition

»Abgrenzung zwischen Architektenvertrag und Aquisition«

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 1 § 284 § 288 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann für seine Arbeiten als Architekt für den damals von der Beklagten geplanten Ausbau der Betriebsstätte in ####### ein Architektenhonorar in einer Höhe von 11.669,84 DM verlangen. Für die ebenfalls für den Ausbau dieses Objektes erstellte Tragwerksplanung und für seine Tätigkeit für den von der Beklagten geplanten Bau einer Betriebsstätte in ####### steht ihm dagegen kein Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars zu.

I.