OLG Dresden - Urteil vom 16.04.2003
11 U 1633/02
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 632 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 601
OLGReport-Dresden 2003, 551
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1648/99

Architektenvertrag: Vereinbarung einer Kostenobergrenze oder eines Kostenrahmens

OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 1633/02

DRsp Nr. 2003/11416

Architektenvertrag: Vereinbarung einer Kostenobergrenze oder eines Kostenrahmens

»1. Im Architektenvertrag ist keine Kostenobergrenze, sondern nur ein Kostenrahmen vereinbart, wenn der Bauherr während der Planungsphase wechselnde Kostenvorgaben macht, ohne sich auf eine davon festzulegen (hier: zwischen 1,2 Mio DM netto und brutto). 2. Bei Altbausanierung verletzt eine Überschreitung der Obergrenze des Kostenrahmens von 31 % noch nicht die Vertragspflicht des Architekten.«

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 632 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bezahlung von Architektenhonorar in Anspruch.

Die Parteien waren durch einen Architektenvertrag über Umbau und Modernisierung des Hintergebäudes im Grundstück L. in Dresden miteinander verbunden, wonach die Klägerin insbesondere die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI zu erbringen hatte. Als Vergütung waren die Mittelsätze der HOAI vereinbart. Die Vertragsurkunde trägt das Datum vom 08.01.1996, der Beklagte hat aber unstreitig erst am 06.05.1996 unterzeichnet.

Ein Teil der geschuldeten Leistung, und zwar die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 wurde von der Klägerin erbracht und am 16.12.1996 die Baugenehmigung erteilt. In der Folge kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Kündigung begründete er u.a. damit, dass die Klägerin die vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten habe.