I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Bezahlung von Architektenhonorar in Anspruch.
Die Parteien waren durch einen Architektenvertrag über Umbau und Modernisierung des Hintergebäudes im Grundstück L. in Dresden miteinander verbunden, wonach die Klägerin insbesondere die Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 HOAI zu erbringen hatte. Als Vergütung waren die Mittelsätze der HOAI vereinbart. Die Vertragsurkunde trägt das Datum vom 08.01.1996, der Beklagte hat aber unstreitig erst am 06.05.1996 unterzeichnet.
Ein Teil der geschuldeten Leistung, und zwar die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 wurde von der Klägerin erbracht und am 16.12.1996 die Baugenehmigung erteilt. In der Folge kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Kündigung begründete er u.a. damit, dass die Klägerin die vereinbarte Kostenobergrenze nicht eingehalten habe.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|