OLG Bremen - Urteil vom 02.06.2004
1 U 8/04
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 649 Satz 2 (a.F.) ; HOAI § 15 ; ZPO § 286 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2566/01

Architektenvertrag: Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers sowie zur Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtigen Architektenleistungen - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Instanzgericht

OLG Bremen, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 1 U 8/04

DRsp Nr. 2005/2767

Architektenvertrag: Zur Frage der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers sowie zur Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtigen Architektenleistungen - Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Instanzgericht

»1. Wird ein Architekt, der mit der Durchführung der Zielplanung für einen Teilbereich eines Betriebsgeländes beauftragt ist, vom Auftraggeber in allgemeiner Form dazu aufgefordert, künftige Entwicklungsoptionen des Betriebes "nicht zu verbauen", so folgt daraus nicht ohne weiteres der Auftrag, die Zielplanung auch auf diese Optionen zu erstrecken. 2. Allein daraus, dass der Auftraggeber dem Architekten für die Zwecke der Vertragsdurchführung einen Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung stellt, darf der Architekt noch nicht den Schluss ziehen, dieser sei berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Dies gilt erst recht, wenn der vorangegangene Architektenvertrag von zwei Vertretern des Auftraggebers unterschrieben worden ist. 3. In der Regel kann in der Entgegennahme von Architektenleistungen durch den Auftraggeber zugleich die stillschweigende Vereinbarung einer Honorarzahlungspflicht gesehen werden. Dennoch kommt es für die Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtigen Architektenleistungen letztlich auf die Umstände des Einzelfalles an.