BGH - Urteil vom 19.03.1992
III ZR 16/90
Normen:
BGB § 463 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 810
BGHZ 117, 363
DRsp I(130)345d-f
DVBl 1992, 1093
MDR 1992, 557
NJW 1992, 1953
VersR 1992, 872
WM 1992, 1028

Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

BGH, Urteil vom 19.03.1992 - Aktenzeichen III ZR 16/90

DRsp Nr. 1993/713

Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

1. Merkmale der Arglist im Rahmen des Haftungstatbestands »arglistigen Verschweigens« eines Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB). 2. Verkäufer-Haftung wegen nicht offenbarter Belegenheit des verkauften Grundstücks in einem ehemaligen Mülldeponieglände. 3. Beweislastverteilung im Rahmen des § 463 Satz 2.

Normenkette:

BGB § 463 S. 2;

d. »Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte ... . Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) »Fürmöglichhaltens« und »Inkaufnehmens« - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß. ...