OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2001
22 U 100/00
Normen:
BGB §§ 463, 477, 638 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1126

Arglistiges Verschweigen bei geringfügig erscheinendem Mangel

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 100/00

DRsp Nr. 2001/14085

Arglistiges Verschweigen bei geringfügig erscheinendem Mangel

1. Die nicht standfeste Ausführung eines wandhängenden Toilettentopfs ist zwar beim Verkauf einer Eigentumswohnung ein offenbarungspflichtiger Mangel. Von arglistigem Verschweigen kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn dieser Mangel dem Verkäufer 2 1/2 Jahre zuvor aus Anlaß mehrerer Mängelrügen eines Mieters bekannt geworden ist. 2. Da beim Verkauf einer gebrauchten Immobilie eine Überwachungs- und Untersuchungspflicht auf Mängelfreiheit nicht besteht, ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung bei werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei Organisationsmängel des Werkunternehmers auf das Gewährleistungsrecht im Kaufrecht nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB §§ 463, 477, 638 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1126