BGH - Urteil vom 14.10.1993
III ZR 156/92
Normen:
BGB § 463 Satz 2, § 839 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 463 Satz 2 Arglist 4
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 16
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 10
BGHZ 123, 363
DRsp I(130)367a
DRsp I(147)293a-b
DVBl 1994, 283
MDR 1994, 1095
NJW 1994, 253
UPR 1994, 62
VersR 1994, 174
WM 1994, 70
ZUR 1994, 90
ZfBR 1994, 91
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

BGH, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen III ZR 156/92

DRsp Nr. 1994/1338

Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

»a) Zur Frage, wann ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist. b) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks). c) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen.«

Normenkette:

BGB § 463 Satz 2, § 839 ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben durch Vertrag vom 2. September 1986 von der beklagten Stadt das Erbbaurecht an vier zusammenhängenden Grundstücken, die im Bereich des sogenannten "P.- Parks" in der beklagten Stadt belegen sind. Sie haben den Grundbesitz aufgrund einer im Einvernehmen mit der Beklagten erteilten Baugenehmigung des Kreises O. vom 4. November 1986 inzwischen mit einem in drei Eigentumswohnungen aufgeteilten Wohnhaus bebaut. In dem Erbbaurechtsvertrag ist unter anderem bestimmt, daß die Beklagte keine Gewähr für Sachmängel, einschließlich der Beschaffenheit des Untergrundes, leiste.