Die Kläger erwarben durch Vertrag vom 2. September 1986 von der beklagten Stadt das Erbbaurecht an vier zusammenhängenden Grundstücken, die im Bereich des sogenannten "P.- Parks" in der beklagten Stadt belegen sind. Sie haben den Grundbesitz aufgrund einer im Einvernehmen mit der Beklagten erteilten Baugenehmigung des Kreises O. vom 4. November 1986 inzwischen mit einem in drei Eigentumswohnungen aufgeteilten Wohnhaus bebaut. In dem Erbbaurechtsvertrag ist unter anderem bestimmt, daß die Beklagte keine Gewähr für Sachmängel, einschließlich der Beschaffenheit des Untergrundes, leiste.
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