I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten zusteht.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe im Jahr 1997 an einem Doppelhaus, Alte D. in R. Dachdeckerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt. Der Beklagte habe die Dachziegel nicht geklammert, sondern geschraubt. Er habe zudem nur einzelne Dachziegel verschraubt. Der Beklagte habe die mangelhafte Ausführung bei Abnahme arglistig verschwiegen, sodass Ansprüche auch nicht verjährt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.787,84 EUR zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 26.879,99 EUR seit dem 10. April 2002 sowie auf weitere 5.908,85 EUR seit dem 16. Juli 2004.
Der Beklagte hat beantragt,
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