OLG Celle - Urteil vom 07.12.2006
13 U 145/06
Normen:
BGB § 195 a.F. § 199 § 634a a.F. § 638 a.F. ;
Fundstellen:
BauR 2007, 2074
BauR 2007, 2074
OLGReport-Celle 2007, 798
OLGReport-Celle 2007, 798
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 378/04

Arglistiges Verschweigen eines Werkmangels durch den Unternehmer

OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 13 U 145/06

DRsp Nr. 2008/22189

Arglistiges Verschweigen eines Werkmangels durch den Unternehmer

»Arglist liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat. Arglist setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Wissen und Wollen. Die Kenntnis des Mangels ist daher Voraussetzung der Arglist; bloße Nachlässigkeit reicht nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 195 a.F. § 199 § 634a a.F. § 638 a.F. ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten zusteht.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe im Jahr 1997 an einem Doppelhaus, Alte D. in R. Dachdeckerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt. Der Beklagte habe die Dachziegel nicht geklammert, sondern geschraubt. Er habe zudem nur einzelne Dachziegel verschraubt. Der Beklagte habe die mangelhafte Ausführung bei Abnahme arglistig verschwiegen, sodass Ansprüche auch nicht verjährt seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 32.787,84 EUR zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 26.879,99 EUR seit dem 10. April 2002 sowie auf weitere 5.908,85 EUR seit dem 16. Juli 2004.

Der Beklagte hat beantragt,