Art. 103 Abs. 1 GG

Bezugnahme auf eine Anspruchsauflistung in der Anlage eines Schriftsatzes

BGH, Beschl. v. 04.07.2018 - VII ZR 21/16IBRRS 2018, 2888 = IBR 2018, 3379, 662

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann ein Parteivorbringen als nicht hinreichend substantiiert anzusehen ist und deshalb im Prozess von vornherein unberücksichtigt bleibt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Die Gerichte sind nicht dazu verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren.

2.

Wird auf eine Anlage Bezug genommen, der eine Tabelle vorangestellt ist, in der die Positionen nach Rechnungsnummer, Datum, Rechnungsbetrag und Standort (Ort der Leistung) aufgelistet sind, handelt es sich nicht um einen Verweis auf ungeordnete Anlagenkonvolute.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: