BVerwG - Urteil vom 30.01.1976
IV C 26.74
Normen:
BBauG § 1 Abs. 1; BBauG § 1 Abs. 4 S.2; BBauG § 2 Abs. 1; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 7; BBauG § 6 Abs. 2; BBauG § 6 Abs. 3; BBauG § 8 Abs. 1 S.1; BBauG § 9 Abs. 1; BBauG § 9 Abs. 2; BBauG § 9 Abs. 5; BBauG § 11; BBauG § 31 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2; BBauG § 173 Abs. 3 S.1;
Fundstellen:
BVerwGE 50, 114
BauR 1976, 175
BayVBl 1976, 500
BlGBW 1976, 193
Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 12
Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 15
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 14
DÖV 1976, 382
JA 1976, 622
NJW 1976, 1329
VerwRspr 28, 67
ZMR 1977, 214
ZMR 1978, 313
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 20.03.1973 - Vorinstanzaktenzeichen IV/2 E 67/72
VGH Hessen, vom 25.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen IV OE 28/73

Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 30.01.1976 - Aktenzeichen IV C 26.74

DRsp Nr. 1996/27295

Art und Zulässigkeit der Ergänzung eines Bebauungsplans; Anforderungen an die und Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan

1. Eine Ergänzung des Bebauungsplanes im Sinne des § 2 Abs. 7 BBauG liegt schon immer dann vor, wenn zu einem bereits geltenden Bebauungsplan eine weitere planerische Festsetzung hinzutritt. 2. Mit Rücksicht darauf gewährleistet das Institut der Planergänzung, daß die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes stets in einem einzigen - eine rechtliche Einheit bildenden - Bebauungsplan enthalten sind. 3. Bebauungspläne müssen ihre Festsetzungen grundsätzlich konkret-individuell treffen. Festsetzungen, die den Charakter von (abstrakt-generellen) "Vorschriften" haben, bedürfen in dieser Richtung einer zusätzlichen Rechtfertigung. 4. § 9 Abs. 5 BBauG schließt aus, den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in der Weise veränderlich festzusetzen, daß sich die Geltung des Planes nachträglich noch auf zusätzliche Gebiete erweitern soll. 5. Durch Bebauungsplan kann nicht ein zusätzliches Genehmigungsverfahren eingeführt werden, das - in Konkurrenz zur gesetzlich vorgesehenen Befreiung - ermöglichen soll, unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzungen des Planes außer Anwendung zu lassen.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 1; BBauG § 1 Abs. 4 S.2; BBauG § 2 Abs. 1;