AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1033/17
Klage auf Anerkennung des Asylrechts eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit; Antrag auf Zulassung der Berufung
OVG Saarland, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 2 A 18/19
DRsp Nr. 2020/2406
Klage auf Anerkennung des Asylrechts eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit; Antrag auf Zulassung der Berufung
1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1AsylG, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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