VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.11.2023
A 4 S 1097/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1968/20

Asylrecht; Antrag auf Zulassung der Berufung; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen A 4 S 1097/23

DRsp Nr. 2023/15165

Asylrecht; Antrag auf Zulassung der Berufung; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Nimmt ein Beteiligter an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teil und begibt er sich dadurch der Möglichkeit, einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht abzuwenden, kann dies der Zulassung der Berufung wegen des Verfahrensfehlers der Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegenstehen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Mai 2023 - A 2 K 1968/20 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der rechtzeitig gestellte und begründete (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.05.2023 hat keinen Erfolg.