VGH Bayern - Beschluss vom 07.05.2018
21 ZB 18.30867
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.32840

Asylrecht (Mali); Gehörsverstoß verneint; Posttraumatische Belastungsstörung; Fachärztliche Stellungnahme; Fehlende Begründung; warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde; Sachverhalts- und Beweiswürdigung; PTBS; Gehörsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 21 ZB 18.30867

DRsp Nr. 2018/12639

Asylrecht (Mali); Gehörsverstoß verneint; Posttraumatische Belastungsstörung; Fachärztliche Stellungnahme; Fehlende Begründung; warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde; Sachverhalts- und Beweiswürdigung; PTBS; Gehörsrüge

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 138 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.