I.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) sind Landwirte mit benachbarten Grundstücken im Weiler G-K. Der Beigeladene zu 1) erhielt mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Parzelle Nr. 1377 der Gemarkung G im Anschluß an den bebauten Weiler G-K, der im wesentlichen aus drei Bauernhöfen besteht, von denen je einer den beiden Beteiligten gehört. Der Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, das Bauvorhaben sei sowohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach § 35 Abs. 2 BBauG zulässig; eine spätere Flurbereinigung würde dadurch nicht wesentlich erschwert.
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