Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 07.06.2021 wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 02.06.2021 wurde das Verfahren
Mit Kostenrechnung vom 07.06.2021 wurden dem Erinnerungsführer die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 448,00 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem mit Schreiben vom 14.06.2021 eingelegten Rechtsmittel. Zur Begründung der Kostenerinnerung führt er aus, dass er sich die ganze Zeit in einem Prozesskostenhilfeverfahren befunden habe. Das Prozesskostenhilfeverfahren sei gerichtsgebührenfrei.
Die Kostenbeamtin und der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet gem. §
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die angegriffene Kostenrechnung vom 07.06.2021 nicht zu beanstanden ist.
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