OVG Bremen - Beschluss vom 04.08.2021
1 F 317/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Auferlegen der Gerichtskosten für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens

OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 1 F 317/21

DRsp Nr. 2021/12420

Auferlegen der Gerichtskosten für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 07.06.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 02.06.2021 wurde das Verfahren 1 D 90/21 eingestellt und dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 07.06.2021 wurden dem Erinnerungsführer die für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens entstandenen Gerichtskosten in Höhe von 448,00 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer mit seinem mit Schreiben vom 14.06.2021 eingelegten Rechtsmittel. Zur Begründung der Kostenerinnerung führt er aus, dass er sich die ganze Zeit in einem Prozesskostenhilfeverfahren befunden habe. Das Prozesskostenhilfeverfahren sei gerichtsgebührenfrei.

Die Kostenbeamtin und der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz entscheidet gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die angegriffene Kostenrechnung vom 07.06.2021 nicht zu beanstanden ist.