VGH Bayern - Beschluss vom 24.05.2018
8 CS 18.238
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; BayStrWG Art. 7 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 S 17.5626

Auferlegen der Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen i.R.d. Umstufung einer Straße

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 8 CS 18.238

DRsp Nr. 2018/9142

Auferlegen der Kosten des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands nach billigem Ermessen i.R.d. Umstufung einer Straße

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2017 ist wirkungslos geworden.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; BayStrWG Art. 7 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 2;

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Antragstellerin vom 19. Januar 2018 und der Antragsgegnerin vom 20. April 2018 beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolge der Erledigung ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2017 wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).