OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.11.2020
19 E 488/20
Normen:
SchulG NRW § 53 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 691/19

Auffangwert als Kriterium für den Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungsmaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 19 E 488/20

DRsp Nr. 2020/17995

Auffangwert als Kriterium für den Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungsmaßnahmen

Der Streitwert einer Klage gegen einen Bescheid einer Schule über Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ist auch dann mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, wenn die Schule darin mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SchulG NRW § 53 Abs. 3 S. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.