OLG Köln - Urteil vom 18.03.2005
6 U 163/04
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; HOAI § 98b ; KostenO NW f. öff. Bestellte Vermessungsingenieure;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 367
ZfIR 2005, 435
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 177/03

Aufforderung an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Beteiligung an Ausschreibung

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2005 - Aktenzeichen 6 U 163/04

DRsp Nr. 2005/5945

Aufforderung an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Beteiligung an Ausschreibung

1. Die Einhaltung der zwingenden Preisvorschriften der HOAI wie der landesgesetzlich (hier: NW) geltenden Kostenordnung für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure obliegt allein den Architekten und Ingenieuren, nicht aber deren Auftraggebern (im Anschluss an BGH GRUR 2005, 171 - "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"). Das gilt auch dann, wenn das ausschreibende Planungsbüro selbst angestellte Architekten und Vermessungsingenieure beschäftigt. 2. Auch eine Störerhaftung des ausschreibenden Auftraggebers scheidet aus, wenn nicht festgestellt werden kann, dass einer der von ihm angeschriebenen Architekten oder Ingenieure gegen für ihn geltende Preisvorschriften verstoßen hat.

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 ; HOAI § 98b ; KostenO NW f. öff. Bestellte Vermessungsingenieure;

Gründe: