VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2023
5 S 2659/22
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 Nr. 2; GemO § 4 Abs. 3;

Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung gemeindlicher Satzungen; Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 5 S 2659/22

DRsp Nr. 2023/10251

Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung gemeindlicher Satzungen; Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ

Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung gemeindlicher Satzungen ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird. Weitere Anforderungen stellt das baden-württembergische Landesrechtnicht; insbesondere ist es nicht Aufgabe der Ausfertigung, eine Originalurkunde der Satzungherzustellen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 Nr. 2; GemO § 4 Abs. 3;

Tatbestand