Die Klägerin errichtete 1980 für die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ein Gebäude in B. Bei der Abrechnung kam es zu Differenzen. Aufgrund einer Vereinbarung leitete die Klägerin der Beklagten zwecks Auszahlung des offenen Restwerklohns von 103. 000 DM eine Bankbürgschaft zu. Da die Beklagte nicht leistete und die Bank den Bürgschaftsbetrag zugunsten beider Beteiligten hinterlegte, hatten die Parteien jeweils auf Freigabe an sich geklagt. Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Widerklage zusätzlich Zahlung von 75.433, 38 DM begehrt.
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