BGH - Urteil vom 14.01.1993
VII ZR 118/91
Normen:
ZPO § 528 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 528 Anwendungsbereich 3
BauR 1993, 361
DRsp IV(416)319Nr.5
MDR 1993, 471
NJW 1993, 1393
ZfBR 1993, 119

Aufgliederung des Klageantrages in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen VII ZR 118/91

DRsp Nr. 1993/154

Aufgliederung des Klageantrages in der Berufungsinstanz

»Wird die fehlende, aber notwendige Aufgliederung eines Klageantrages in der Berufungsinstanz nachgeholt, so ist das kein neues »Angriffs- und Verteidigungsmittel« im Sinne von § 528 Abs. 1 ZPO (Bestätigung der Senatsrechtsprechung - Urteil vom 12. Juli 1962 - VII ZR 80/61 = VersR 1962, 1086).«

Normenkette:

ZPO § 528 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete 1980 für die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ein Gebäude in B. Bei der Abrechnung kam es zu Differenzen. Aufgrund einer Vereinbarung leitete die Klägerin der Beklagten zwecks Auszahlung des offenen Restwerklohns von 103. 000 DM eine Bankbürgschaft zu. Da die Beklagte nicht leistete und die Bank den Bürgschaftsbetrag zugunsten beider Beteiligten hinterlegte, hatten die Parteien jeweils auf Freigabe an sich geklagt. Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Widerklage zusätzlich Zahlung von 75.433, 38 DM begehrt.