OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.01.2020
10 A 955/19
Normen:
DSchG NRW § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 123/17

Aufhebung der Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung eines Hauses als Denkmal hinsichtlich Erstattung von Gutachterkosten; Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 10 A 955/19

DRsp Nr. 2020/2131

Aufhebung der Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung eines Hauses als Denkmal hinsichtlich Erstattung von Gutachterkosten; Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 4 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).