VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.12.1999
VK Hal 20/99
Normen:
VOB/A Abschn. 2 § 1a Nr. 1 Abs. 2, § 9 Nr. 4, Nr. 5 Abs. 2, § 26 Nr. 1 lit. C, Anhang TS Nr.2.3; EG-Vertrag Art. 30;
Fundstellen:
IBR 2000, 209

Aufhebung der Ausschreibung wegen mehrerer für sich gesehen geringfügiger Verstöße

VK Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 13.12.1999 - Aktenzeichen VK Hal 20/99

DRsp Nr. 2000/5597

Aufhebung der Ausschreibung wegen mehrerer für sich gesehen geringfügiger Verstöße

Enthält eine Ausschreibung genaue Hersteller- und Typangaben für zahlreiche Positionen ohne den Zusatz "oder gleichwertige Art" und nimmt sie ausschließlich auf nationale Normen (DIN-Vorschriften) Bezug ohne eine Öffnungsklausel, so ist jeder der Verstöße für sich gesehen geringfügig, in einer Gesamtbetrachtung ist die Ausschreibung jedoch zur Wahrung der Interessen der Bieter aufzuheben.

Normenkette:

VOB/A Abschn. 2 § 1a Nr. 1 Abs. 2, § 9 Nr. 4, Nr. 5 Abs. 2, § 26 Nr. 1 lit. C, Anhang TS Nr.2.3; EG-Vertrag Art. 30;
Fundstellen
IBR 2000, 209