Die Verfahren 22 ZB 17.2088, 22 ZB 17.2089, 22 ZB 17.2090, 22 ZB 17.2091, 22 ZB 17.2092, 22 ZB 17.2093, 22 ZB 17.2094, 22 ZB 17.2095, 22 ZB 17.2096 und 22 ZB 17.2097 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III.Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV.Für die Zulassungsverfahren wird der Streitwert jeweils auf 1.500 € festgesetzt.
I.
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