OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2020
11 B 1459/20
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2021, 744
DÖV 2021, 319
NJW 2020, 3797
NVwZ 2021, 258
VRS 2020, 260
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 1774/20

Aufhebung einer Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung; Anordnung der Entfernung einer Leihfahrräderflotte aus dem öffentlichen Straßenraum mangels Sondernutzungserlaubnis; Zum Zwecke der Vermietung stationsunabhängiges Aufstellen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung; Abgrenzung zwischen Parken und Abstellen zu einem anderen Zweck

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 11 B 1459/20

DRsp Nr. 2020/17718

Aufhebung einer Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ordnungsverfügung; Anordnung der Entfernung einer Leihfahrräderflotte aus dem öffentlichen Straßenraum mangels Sondernutzungserlaubnis; Zum Zwecke der Vermietung stationsunabhängiges Aufstellen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung; Abgrenzung zwischen Parken und Abstellen zu einem anderen Zweck

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage - 16 K 5290/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 hinsichtlich der Anordnungen zu 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen zu 3. und 4. anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. August 2020 zu Unrecht stattgegeben.