BGH - Versäumnisurteil vom 16.10.1997
VII ZR 340/96
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 173
ZfBR 1998, 32

Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand

BGH, Versäumnisurteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 340/96

DRsp Nr. 1998/239

Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand

Ein Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Entscheidungsgründe eine hinreichende tatsächliche Grundlage zur Prüfung bilden, ob das Berufungsgericht die damit zusammenhängenden Rechtsfragen zutreffend beurteilt hat. Dazu ist zumindest die Wiedergabe der gestellten Anträge erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der P. Baugesellschaft mbH von der Beklagten Werklohn.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 50.474,05 DM verurteilt und den Wert der Beschwer auf 67.985,18 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt hilfsweise die Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidungsgründe:

Das Urteil beruht nicht auf der Säumnis des Klägers.

Die Revision hat Erfolg. Sie fuhrt zur Aufhebung des Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält.