Der Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der P. Baugesellschaft mbH von der Beklagten Werklohn.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 50.474,05 DM verurteilt und den Wert der Beschwer auf 67.985,18 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt hilfsweise die Verletzung materiellen Rechts.
Das Urteil beruht nicht auf der Säumnis des Klägers.
Die Revision hat Erfolg. Sie fuhrt zur Aufhebung des Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält.
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