BGH - Beschluss vom 29.03.2018
I ZB 54/17
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 775 Nr. 4 -5; ZPO § 776 S. 2; ZPO § 788; ZPO § 802g;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 500
FamRZ 2018, 1687
MDR 2018, 1213
NJW-RR 2019, 317
WM 2018, 1701
ZInsO 2018, 2111
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 763/17
LG Memmingen, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 670/17

Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen; Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I ZB 54/17

DRsp Nr. 2018/11503

Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen; Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten

a) Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.b) Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.

Tenor

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 775 Nr. 4 -5; ZPO § 776 S. 2; ZPO § 788; ZPO § 802g;

Gründe