LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.02.2013
L 7 SB 49/10 B
Normen:
GKG § 21; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 183; SGG § 197a; StPO § 467 Abs. 1; ZPO § 176; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 189; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 118/09

Aufhebung eines gegen einen Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin im sozialgerichtlichen Verfahren; Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des Ordnungsgeldbeschlusses

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen L 7 SB 49/10 B

DRsp Nr. 2013/20887

Aufhebung eines gegen einen Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin im sozialgerichtlichen Verfahren; Unwirksamkeit einer Ersatzzustellung des Ordnungsgeldbeschlusses

1. Nach § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO kann das Schriftstück einer in den Geschäftsräumen beschäftigten Person zugestellt werden. Dabei muss es sich aber um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln. Für einen Arzt, der in einem Schmerzzentrum als Angestellter tätig ist, kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang voraus. 2. Sofern ein unwirksamer Ordndungsgeldbeschluss gegen einen Zeugen aufgehoben wird, beruht die Kostenentscheidung auf einer analogen Anwendung des § 197a SGG. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Bei einer erfolgreichen Beschwerde ist § 467 Abs 1 StPO entsprechend anzuwenden. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen.

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2010 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Normenkette:

GKG § 21; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 172; SGG § 173; SGG § 183; SGG § 197a; StPO § Abs. ;