OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.2015
8 A 1031/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 24 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 46; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a); BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.; TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 9246/12

Aufhebungsbegehren bzgl. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen; Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen; Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 8 A 1031/15

DRsp Nr. 2015/20634

Aufhebungsbegehren bzgl. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen; Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen; Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen

1. Die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) kann bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung - ggf. unter Berücksichtigung der Bebauungseinflüsse und einer Abluftfahnenüberhöhung - im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Geruchsbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen.