OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2000
19 U 190/99
Normen:
HausTWG § 1 ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 7 § 9 Abs. 3, Abs. 1 ; HypBG §§ 11 f. ; BGB § 278 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherren- und Erwerbermodellen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 19 U 190/99

DRsp Nr. 2001/6623

Aufklärungspflicht der Bank bei Bauherren- und Erwerbermodellen

»Zum Umfang der Aufklärungspflicht von Banken bei Bauherren- und Erwerbermodellen.«

Normenkette:

HausTWG § 1 ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 § 7 § 9 Abs. 3, Abs. 1 ; HypBG §§ 11 f. ; BGB § 278 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, auf zwei zur Immobilienfinanzierung bei der Beklagten aufgenommene Kredite weitere Zahlungen zu leisten und ein verpfändetes Wertpapierdepot der Beklagten weiter als Sicherheit zu belassen.

Mit notariellen Verträgen vom 26.07.1994 erwarb die Klägerin, eine damals 40- jährige Bundesbahnoberrätin, von einer M.-Bauträger GmbH in Düsseldorf in einem Objekt mit 76 Wohneinheiten zwei Eigentumsapartments zur Vermietung. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 25 ff. und 42 ff. d.A. verwiesen. Die Kaufpreise der ca. 27 qm und 22 qm großen Wohnungen waren (jeweils mit Stellplatz) auf 164.118,-- DM und 139.698,-- DM festgelegt; der Gesamtaufwand" war auf 185.465,-- DM und 157.868,-- DM, insgesamt also auf 343.333,-- DM, limitiert. Die Klägerin wurde bei Abschluss der Verträge durch einen Bevollmächtigten vertreten, dessen Adresse mit der der Verkäuferin übereinstimmte.