OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2000
21 U 162/99
Normen:
BGB § 635 §§ 631 ff. § 634 § 649 § 291 § 288 Abs. 1 ; BauGB § 35 ; HOAI § 15 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1515
NZBau 2001, 35
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 931/98

Aufklärungspflicht des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 21 U 162/99

DRsp Nr. 2001/3332

Aufklärungspflicht des Architekten

»1. Ein Architekt ist verpflichtet, den Bauherrn über das Risiko aufzuklären, das mit der Einreichung eines Baugesuchs vor Klärung bestehender bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Zweifelsfragen verbunden ist.2. Nur dann, wenn der Bauherr trotz umfassender Aufklärung über die Risiken der Genehmigungsfähigkeit und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Bauvoranfrage ausdrücklich den Auftrag zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung i.S. von § 15 Phase 3 und 4 HOAI erteilt, behält der Architekt seinen diesbezüglichen Honoraranspruch. Verletzt der Architekt seine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Bauherrn, so ist er diesem nach § 635 BGB schadensersatzpflichtig.«

Normenkette:

BGB § 635 §§ 631 ff. § 634 § 649 § 291 § 288 Abs. 1 ; BauGB § 35 ; HOAI § 15 ; ZPO § 543 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.