BGH - Beschluss vom 29.05.2018
VI ZR 370/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 1182
NJW 2018, 3652
VersR 2018, 1001
r+s 2019, 117
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 475/07
OLG Frankfurt/Main, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 102/15

Aufklärungspflicht des Arztes über Risiken bzgl. Kenntnis im Zeitpunkt der Behandlung; Hinweispflicht des Gerichts des ersten Rechtszugs hinsichtlich der Rechtsansichten

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen VI ZR 370/17

DRsp Nr. 2018/8742

Aufklärungspflicht des Arztes über Risiken bzgl. Kenntnis im Zeitpunkt der Behandlung; Hinweispflicht des Gerichts des ersten Rechtszugs hinsichtlich der Rechtsansichten

GG Art. 103 Abs. 1 ZPO § 531 Abs. 2 a) Eine Aufklärungspflicht des Arztes besteht nur hinsichtlich solcher Risiken, die im Zeitpunkt der Behandlung bereits bekannt sind.b) Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2017 aufgehoben.