OLG Celle - Urteil vom 06.09.2001
14 U 257/00
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 204
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5177/99

Aufklärungspflicht des Bauunternehmers bei Abschluß eines Hausbauvertrages

OLG Celle, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 14 U 257/00

DRsp Nr. 2004/8009

Aufklärungspflicht des Bauunternehmers bei Abschluß eines Hausbauvertrages

Ein Bauunternehmer ist gehalten, eine erkennbar geschäftsunerfahrene Partei vor dem Abschluss eines Hausbauvertrages darauf hinzuweisen, dass dieser auch unabhängig vom Erwerb eines Grundstücks und unabhängig von der Finanzierbarkeit des gesamten Bauvorhabens Wirksamkeit erlangen würde.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechte der Klägerin aus einem mit den Beklagten geschlossenen Hausbauvertrag, dessen Durchführung gescheitert ist.

Die Klägerin bietet die Errichtung von Massivhäusern für Bauwillige an. Vertreten durch ihren Provisionsvertreter ..... schloss sie am 16./17. Juli 1998 mit den Beklagten einen sog. Hausvertrag ab über die Errichtung eines Massivhauses des Typs ..... zu einem garantierten Festpreis (bei Baubeginn bis zum 15. Januar 1999) von 349.800 DM (inkl. 16 % MWSt.). Danach hatten die Beklagten ein baureifes Grundstück zur Verfügung zu stellen und sich selbst um die Finanzierung zu kümmern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages, der Vertragsbedingungen und der Bau- und Leistungsbeschreibung wird auf die bei den Akten befindlichen Ablichtungen (Bl. 9 - 18 R) Bezug genommen.