BGH vom 25.03.1993
VII ZR 280/91
Normen:
ZPO § 286 ;

Aufklärungspflicht des Tatrichters bei Widersprüchen zwischen mehreren Gutachten

BGH, vom 25.03.1993 - Aktenzeichen VII ZR 280/91

DRsp Nr. 1997/7024

Aufklärungspflicht des Tatrichters bei Widersprüchen zwischen mehreren Gutachten

Der Tatrichter muß bei etwaigen Widersprüchen und Diskrepanzen zwischen mehreren Gutachten von Amts wegen versuchen aufzuklären, von welchen Grundlagen und von welchen Wertungen die Sachverständigen ausgehen. Nur wenn die Widersprüche sich auf diese Weise nicht aufklären lassen, ist er befugt, die widerstreitenden Gutachten im Rahmen einer Beweiswürdigung zu werten.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr bei der Errichtung eines Stahlturmes für den Windenergiepark "Jade" bei Wilhelmshaven entstanden ist.

Im Juni 1988 schlossen die Parteien einen Vertrag, der die Beklagte, ein Schwerlastunternehmen, u.a. dazu verpflichtete, drei Türme zu je zwei Sektionen zu transportieren und aufzustellen.

Am 8. September 1988 begann die Beklagte damit, ein oberes Turmsegment auf die bereits errichtete untere Sektion aufzustellen. Sie hob mit ihrem Kran bei einem auf 35 m ausgefahrenen Teleskopausleger unter Verwendung eines Spitzenauslegers von 28 m Länge und einer Ausladung von 16,20 m das obere Segmentteil an. Als die Last auf eine Höhe von ca. 20 m angehoben war, stürzte die Sektion zu Boden. Der an dem Segment entstandene Schaden beträgt nach dem Vortrag der Klägerin 734.900 DM.