BGH - Urteil vom 27.09.1988
XI ZR 4/88
Normen:
BGB §§ 249, 676, §§ 276, 675 ;
Fundstellen:
BB 1988, 2270
BGHR BGB § 249 Vertrauensschaden 1
BGHR BGB § 676 Anlagevermittler 1
DB 1988, 2629
DRsp I(138)595a-b
MDR 1989, 157
NJW-RR 1989, 150
VersR 1988, 1265
WM 1988, 1685
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Aufklärungspflicht des Vermittlers bei einem Bauherrenmodell; Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Vermittler

BGH, Urteil vom 27.09.1988 - Aktenzeichen XI ZR 4/88

DRsp Nr. 1992/2321

Aufklärungspflicht des Vermittlers bei einem Bauherrenmodell; Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen den Vermittler

»a) Zur Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers beim Vertrieb eines Bauherrenmodells. b) Zum Schadensersatzanspruch des Anlegers, der an der Kapitalanlage festhält, gegen den Anlagevermittler wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 676, §§ 276, 675 ;

Tatbestand:

Die Beklagte warb im Jahr 1980 mit einem Prospekt für die Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft, die in B die Wohnanlage "A", bestehend aus Einfamilienhäusern mit Garagen, errichten sollte. In dem Prospekt wurde die Beklagte als Vertriebsbeauftragte und verantwortlich für "Beratung und Vertrieb" bezeichnet, die "b GmbH" als Herausgeber des Prospekts und zuständig für die "wirtschaftliche und technische Baubetreuung".