Die Beklagte warb im Jahr 1980 mit einem Prospekt für die Beteiligung an einer Bauherrengemeinschaft, die in B die Wohnanlage "A", bestehend aus Einfamilienhäusern mit Garagen, errichten sollte. In dem Prospekt wurde die Beklagte als Vertriebsbeauftragte und verantwortlich für "Beratung und Vertrieb" bezeichnet, die "b GmbH" als Herausgeber des Prospekts und zuständig für die "wirtschaftliche und technische Baubetreuung".
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