KG - Urteil vom 11.09.2001
4 U 475/00
Normen:
BGB § 276 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 44
WM 2002, 493
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 316/90

Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes im Rahmen eines Bauherrenmodells; Wirksamkeit des Darlehensvertrages bei Verstoß des Treuhandvertrages gegen das RBerG

KG, Urteil vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 4 U 475/00

DRsp Nr. 2005/7118

Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes im Rahmen eines Bauherrenmodells; Wirksamkeit des Darlehensvertrages bei Verstoß des Treuhandvertrages gegen das RBerG

1. Im Rahmen der Finanzierung eines Bauherrenmodells trifft die finanzierende Bank nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Aufklärungspflicht über Risiken der Darlehensverwendung. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Bank sich nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern darüber hinaus am finanzierten Geschäft mitwirkt, wenn sie das Darlehen trotz bekannter Risiken valutiert hat oder wenn sie erkennbar einen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des Projekts hat. 2. Ein Verstoß des Treuhandvertrags gegen das Rechtsberatungsgesetz führt nicht zur Unwirksamkeit von dem Treuhänder abgeschlossener Darlehensverträge.

Normenkette:

BGB § 276 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen