BGH - Urteil vom 31.03.1992
XI ZR 70/91
Normen:
BGB § 276, § 607 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1520
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 57
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 58
BGHR BGB vor § 1 Prospekthaftung 3
BauR 1992, 645
DB 1992, 1287
DRsp II(224)205b
EWiR § 276 BGB 7/92, 547
LM H. 9/92 § 276 [Cc] BGB Nr. 30
MDR 1992, 767
NJW-RR 1992, 879
VersR 1992, 878
WM 1992, 901
ZIP 1992, 912
ZfBR 1992, 226

Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen steuersparender Immobilieninvestitionen

BGH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen XI ZR 70/91

DRsp Nr. 1993/689

Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen steuersparender Immobilieninvestitionen

Besondere Umstände und Grenzen für haftungsrelevante Risiko-Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen steuersparender Bauherren-/Erwerbermodelle, etwa unter den Gesichtspunkten eines Wissensvorsprungs der Bank einerseits und des vom Kunden zu tragenden Anlage-Risikos andererseits.

Normenkette:

BGB § 276, § 607 ;

b. »Die Revision macht geltend, die Bekl. hätte die Kl. darüber aufklären müssen, daß ihnen das Gesamtobjekt »Ladenzentrum M.« zu einem von vornherein kraß überhöhten Preis verkauft worden sei. ...

[Dieser] Rüge steht schon im rechtlichen Ausgangspunkt der Grundsatz entgegen, daß bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen der Anleger selbst - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachberaters - sich darüber zu unterrichten hat, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen, und das finanzierende Kreditinstitut i.d.R. ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen darf, daß der Anleger diese Prüfung auch vorgenommen habe ... . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bank weiß, daß dem Objekt Mängel anhaften, die der Anleger nicht kennt ... . Davon kann hier keine Rede sein.