b. »Die Revision macht geltend, die Bekl. hätte die Kl. darüber aufklären müssen, daß ihnen das Gesamtobjekt »Ladenzentrum M.« zu einem von vornherein kraß überhöhten Preis verkauft worden sei. ...
[Dieser] Rüge steht schon im rechtlichen Ausgangspunkt der Grundsatz entgegen, daß bei steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodellen der Anleger selbst - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Fachberaters - sich darüber zu unterrichten hat, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Immobilie stehen, und das finanzierende Kreditinstitut i.d.R. ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen darf, daß der Anleger diese Prüfung auch vorgenommen habe ... . Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Bank weiß, daß dem Objekt Mängel anhaften, die der Anleger nicht kennt ... . Davon kann hier keine Rede sein.
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