LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2013
L 10 R 1214/12
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2; SGB VI § 184 Abs. 3; SGB VI § 185; SGB VI § 202; SGB VI § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI §§ 181 ff.; SGB VI §§ 181ff; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 1850/06

Auflösung einer bereits durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen RentenversicherungAnfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfolgung einer Beanstandung im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen des Aufschubs einer Beitragszahlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 10 R 1214/12

DRsp Nr. 2014/995

Auflösung einer bereits durchgeführten Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfolgung einer Beanstandung im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen des Aufschubs einer Beitragszahlung

1. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV bzw. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gilt unabhängig vom Ausschluss auch der Nicht-Beanstandung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entrichtet wurden, jedenfalls nicht für zu Recht entrichtete Nachversicherungsbeiträge. 2. Mit dem unversorgten Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis etc. ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus demselben wird die Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 SGB VI ausgelöst, d.h. der Betroffene ist kraft Gesetzes nachzuversichern (sog. Nachversicherungsverhältnis). 3. Ein Anspruch auf Aufschub in der Durchführung dieser Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 184 SGB VI kann dahin gestellt bleiben, soweit und solange der Arbeitgeber nicht über den Aufschub der Beitragszahlung in Form der Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs. 4 SGB VI) entschieden hat. Die Aufschubentscheidung ist notwendige Voraussetzung dafür, dass der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen bzw. zugrundelegen dürfen.

Tenor