Die Parteien streiten um die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung mit vor Konkurseröffnung begründeten Steuerforderungen gegenüber Ansprüchen des Konkursverwalters aus einem von ihm nach §
Das beklagte Land beauftragte am 19. September 1985 die Firma B. Z. GmbH & Co. KG (fortan: Gemeinschuldnerin) mit den Rohbauarbeiten für den Neubau der C. L. in F. Am 5. Februar 1987 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Er wählte die Erfüllung des Vertrages. Als das Land gegenüber fälligen Ansprüchen auf Abschlagszahlungen aufrechnen wollte, einigten sich die Parteien am 9. April 1987, daß es dies in eingeschränktem Umfang tun durfte und den Rest der Forderungen ausbezahlte. Aufgrund dieser Vereinbarung hat das Land im Laufe der Zeit gegenüber unstreitigen Forderungen in Höhe von insgesamt 148.591, 75 DM aufgerechnet.
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