BGH vom 14.03.1968
VII ZR 77/65
Normen:
BGB § 639 Abs. 1, § 479 ;
Fundstellen:
BGHZ 50, 21
ZfBR 1994, 176

Aufrechnung mit einer verjährten Forderung

BGH, vom 14.03.1968 - Aktenzeichen VII ZR 77/65

DRsp Nr. 1996/15138

Aufrechnung mit einer verjährten Forderung

Soweit ein Schadenersatzanspruch einheitlich verjährt, bleibt dem geschädigten Werkbesteller auch für eine nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Schadenserweiterung das Recht der Aufrechnung erhalten, wenn er dem Unternehmer den Mangel vor Eintritt der Verjährung angezeigt hat.

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1, § 479 ;
Fundstellen
BGHZ 50, 21
ZfBR 1994, 176