Soweit ein Schadenersatzanspruch einheitlich verjährt, bleibt dem geschädigten Werkbesteller auch für eine nach Ablauf der Verjährungsfrist eingetretene Schadenserweiterung das Recht der Aufrechnung erhalten, wenn er dem Unternehmer den Mangel vor Eintritt der Verjährung angezeigt hat.