Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2021 für die Errichtung eines Parkhauses auf dem Grundstück P. Straße 157 in C. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß §
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