BVerwG - Urteil vom 09.12.1988
8 C 72.87
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1; BauGB § 128 Abs. 2; BBauG § 125 Abs. 2; BBauG § 127; BBauG § 180 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1989, 376
Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23
BWVPr 1989, 188
DVBl 1989, 420
NVwZ-RR 1989, 497
ZfBR 1989, 277
ZfBR 1992, 187
ZKF 1990, 111
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil vom 23.10.1984 - M 1418 II 84 u.a.,
II. VGH Bayern - Urteil vom 16.03.1987 - 6 B 85 A.24 u.a.,

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs. 2 BBauG; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage vor Inkrafttreten des BBauG; Umdeutung eines Erschließungsbeitrags- in einen Straßenbaubescheid

BVerwG, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen 8 C 72.87

DRsp Nr. 1996/15732

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs. 2 BBauG; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage vor Inkrafttreten des BBauG; Umdeutung eines Erschließungsbeitrags- in einen Straßenbaubescheid

1. Der Widerspruch gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wird ein solcher Widerspruch eingelegt, nachdem die beitragsfähige Erschließungsanlage, auf die sich die Zustimmung bezieht, bereits technisch hergestellt worden ist, läßt er die mit dem Zugang der Zustimmung an die Gemeinde eingetretene erschließungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung unberührt (im Anschluß an Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 S. 15 [18]). 2. Steht fest, daß vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine funktionstüchtige Anbaustraße vorhanden war, ist aber offen, ob der seinerzeitige Ausbauzustand der Anlage den Anforderungen entsprach, von denen das damals geltende (Landes-)Recht ihre endgültige Herstellung abhängig machte, muß sich die Gemeinde zugunsten der Anlieger so behandeln lassen, als ob die Straße schon endgültig hergestellt war (im Anschluß an Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 52.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67 S. 46 ff.).