I. VG München - Urteil vom 23.10.1984 - M 1418 II 84 u.a.,
II. VGH Bayern - Urteil vom 16.03.1987 - 6 B 85 A.24 u.a.,
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs. 2 BBauG; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage vor Inkrafttreten des BBauG; Umdeutung eines Erschließungsbeitrags- in einen Straßenbaubescheid
BVerwG, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen 8 C 72.87
DRsp Nr. 1996/15732
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs. 2 BBauG; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage vor Inkrafttreten des BBauG; Umdeutung eines Erschließungsbeitrags- in einen Straßenbaubescheid
1. Der Widerspruch gegen eine Zustimmung i.S. des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG hat gemäß § 80 Abs. 1VwGO aufschiebende Wirkung. Wird ein solcher Widerspruch eingelegt, nachdem die beitragsfähige Erschließungsanlage, auf die sich die Zustimmung bezieht, bereits technisch hergestellt worden ist, läßt er die mit dem Zugang der Zustimmung an die Gemeinde eingetretene erschließungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Herstellung unberührt (im Anschluß an Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 120 - 122.83 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 S. 15 [18]).2. Steht fest, daß vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine funktionstüchtige Anbaustraße vorhanden war, ist aber offen, ob der seinerzeitige Ausbauzustand der Anlage den Anforderungen entsprach, von denen das damals geltende (Landes-)Recht ihre endgültige Herstellung abhängig machte, muß sich die Gemeinde zugunsten der Anlieger so behandeln lassen, als ob die Straße schon endgültig hergestellt war (im Anschluß an Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 52.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67 S. 46 ff.).
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