VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2021
15 CS 21.2546
Normen:
BauGB § 34;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 21.1580

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 15 CS 21.2546

DRsp Nr. 2021/18336

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses im südöstlichen Bereich des Grundstücks FlNr. ** Gemarkung D********* (Baugrundstück), das im nordöstlichen Bereich an der M******gasse schon mit einem Gebäudekomplex bebaut ist. Die Beigeladene ist eine städtische Baugesellschaft.