Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten und einer Fahrradgarage auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 44, Flurstück 61 nebst Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid jeweils vom 5. Juli 2021, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs.
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