OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2021
10 B 1663/21
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 545/21

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 10 B 1663/21

DRsp Nr. 2021/18189

Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten und einer Fahrradgarage auf dem Grundstück Gemarkung O., Flur 44, Flurstück 61 nebst Befreiungsbescheid und Abweichungsbescheid jeweils vom 5. Juli 2021, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr stehe insoweit kein Anspruch auf Wahrung der Gebietsart zu. Selbst wenn das Vorhaben des Beigeladenen seiner Art nach in dem festgesetzten Mischgebiet unzulässig wäre, könne sie sich nach Treu und Glauben darauf nicht berufen.