OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2021
2 B 1217/21
Normen:
BauGB § 212a;
Fundstellen:
BauR 2022, 618
D_V 2022, 345
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 574/21

Aufschiebende Wirkung zugunsten Nachbarn gegen Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb eines Umspannwerks bei nachträglicher Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 2 B 1217/21

DRsp Nr. 2022/87

Aufschiebende Wirkung zugunsten Nachbarn gegen Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb eines Umspannwerks bei nachträglicher Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung

Maßgeblich für die Beurteilung, ob entgegen der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Dies bringt es mit sich, dass in die Interessenabwägung zumindest einzustellen ist, ob vorhandene Mängel etwa einer Genehmigung voraussichtlich noch während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können. Zu den Anforderungen an ein faktisches Vogelschutzgebiet i. S. von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein etwa 30 m langes und 3,5 - 4 m hohes Umspannwerk in unmittelbarer Nähe zu einer Hochspannungsfreileitung und einem Hochspannungsmast zu einer erheblichen Störung einer Zugvogelart - hier des Mornellregenpfeifers - i. S. v. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führt, selbst wenn deren Vorkommen im Umfeld des Vorhabens und ein relevantes Meideverhalten in Bezug auf solche baulichen Anlagen unterstellt wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.