BGH - Urteil vom 15.11.2012
I ZR 74/12
Normen:
UrhG § 97; BGB § 832 Abs. 1;
Fundstellen:
CR 2013, 324
FamRZ 2013, 1121
GRUR 2013, 511
ITRB 2013, 100
MDR 2013, 613
MMR 2013, 388
NJW 2013, 1441
NJW 2013, 6
VersR 2013, 865
WRP 2013, 799
ZUM 2013, 493
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 67/11
LG Köln, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 716/10

Aufsichtspflichten von Eltern für ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind bei der Nutzung des Internets im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen I ZR 74/12

DRsp Nr. 2013/7393

Aufsichtspflichten von Eltern für ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind bei der Nutzung des Internets im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2012 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. März 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.