OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2018
11 A 2142/14
Normen:
StrWG NRW § 18 Abs. 1; StrWG NRW § 22 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 2827/14

Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf einem Privatgrundstück als straßenrechtliche Sondernutzung; Erledigung einer straßenrechtlichen Beseitungsverfügung; Darlegungs- und Beweispflicht einer Behörde für die Bejahung der Voraussetzung für ein Einschreiten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 11 A 2142/14

DRsp Nr. 2019/10111

Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf einem Privatgrundstück als straßenrechtliche Sondernutzung; Erledigung einer straßenrechtlichen Beseitungsverfügung; Darlegungs- und Beweispflicht einer Behörde für die Bejahung der Voraussetzung für ein Einschreiten

1. Die Vollstreckung einer straßenrechtlichen Beseitigungsverfügung durch Ersatzvornahme führt nicht zu deren Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen.2. Das Abstellen von Altkleidersammelcontainern, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen, stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung, m. w. N.).3. Die Behörde, die wegen der Annahme einer unerlaubten straßenrechtlichen Sondernutzung eine Beseitigungsverfügung erlässt, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einschreiten darlegungs- und (materiell) beweispflichtig.