VGH Bayern - Beschluss vom 09.05.2018
2 NE 17.2528
Normen:
BauGB § 13b; VwGO § 47 Abs. 6;

Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Möglichkeit anderer als reine Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen

VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 2 NE 17.2528

DRsp Nr. 2018/8628

Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Möglichkeit anderer als reine Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen

Tenor

I.

Der Antrag auf Beiladung der Herren Ch. und K. M. wird abgelehnt.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13b; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 2783/5, 2778/10 und 2778/6 der Gemarkung C ... Zudem ist er Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 2786 der Gemarkung C ... verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohneinheit. Das Grundstück FlNr. 2786 grenzt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36/8 unmittelbar an, die anderen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36/8.