VGH Bayern - Beschluss vom 10.12.2014
15 C 14.2513
Normen:
VwGO § 166; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 10 Abs. 1;

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Vorbereitungshandlungen hinsichtlich Rechtsschutzmöglichkeiten (hier: Fachmarktzentrum)

VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 15 C 14.2513

DRsp Nr. 2015/6503

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Vorbereitungshandlungen hinsichtlich Rechtsschutzmöglichkeiten (hier: Fachmarktzentrum)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 166; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 10 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 VwGO zulässig.

Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO steht - anders als die Beklagte meint - der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Von dem Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, hat der Gesetzgeber Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Hierzu gehören auch Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (Czybulka in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 53). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 25.3.1997 - 1 S 599/97 - NVwZ 1997, 693), die die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung anführt, ist noch zu der durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840/2855) geänderten und bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 VwGO ergangen. Sie ist insoweit überholt.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.