Gründe
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 VwGO zulässig.
Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO steht - anders als die Beklagte meint - der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Von dem Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, hat der Gesetzgeber Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Hierzu gehören auch Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (Czybulka in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 53). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 25.3.1997 - 1 S 599/97 - NVwZ 1997, 693), die die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung anführt, ist noch zu der durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840/2855) geänderten und bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 VwGO ergangen. Sie ist insoweit überholt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.